Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 133

§ 133 – Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes

(1) Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, aber innerhalb des in Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten Gebiets geboren sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können in außergewöhnlichen Notlagen besondere Hilfen erhalten, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 erfüllen. § 24 Abs. 2 gilt. Die Höhe dieser Leistungen bemisst sich nach den im Aufenthaltsstaat in vergleichbaren Lebensumständen üblichen Leistungen. Die besonderen Hilfen werden unter Übernahme der Kosten durch den Bund durch Träger der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz im Inland geleistet. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die persönlichen Bezugsvoraussetzungen, die Bemessung der Leistungen sowie die Trägerschaft und das Verfahren zu bestimmen.

Kurz erklärt

  • Deutsche, die außerhalb Deutschlands, aber im Gebiet nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes geboren sind und dort leben, können in Notlagen besondere Hilfen erhalten.
  • Diese Hilfen können auch gewährt werden, wenn die üblichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
  • Die Höhe der Hilfen orientiert sich an den üblichen Leistungen im Aufenthaltsstaat.
  • Die Hilfen werden von Trägern der freien Wohlfahrtspflege in Deutschland bereitgestellt, wobei der Bund die Kosten übernimmt.
  • Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die Bedingungen und Verfahren für diese Hilfen festlegen.